Satzung

Satzung des Vereins für Volkslied und Volksmusik e. V. vom 17. April 2013

§1

Der Verein führt den Namen:
“Verein für Volkslied und Volksmusik e. V. “,
hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, indem er das Volkslied, die Volksmusik und den Volkstanz im bayerischen Kulturkreis und die Forschung darüber pflegt und fördert.

§3

Zweckerreichung
1. Diesen Zweck verfolgt der Verein insbesondere dadurch, dass er das Sammeln und wissenschaftliche Bearbeiten von Volksliedern, Volksmusik und Volkstänzen und deren Einführung in den Schulunterricht und die Liturgie anregt und finanziell unterstützt, Veranstaltungen zur Pflege von Volkslied, Volksmusik und Volkstänzen abhält und fördert sowie Sängern und Musikanten Noten und Instrumente zur Verfügung stellt.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und
Personengesellschaften sein.
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder (sofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind), Fördermitglieder und minderjährige Mitglieder können an der HV teilnehmen, haben aber keine weiteren Rechte, insbesondere kein Stimmrecht.
2. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht bezahlt hat oder wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat.
5. Die Mitglieder haben einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag zu leisten.
Der Vereinsbeitrag kann differenziert festgelegt werden für die Mitgliedschaft von
• juristischen Personen,
• natürlichen Personen, mit der Möglichkeit von Ermäßigungen für
Familienangehörige,
• sowie Mindestbeiträge für Fördermitglieder.
Der Vorstand kann einem Mitglied den Beitrag aus wichtigen Gründen erlassen.
6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Einzahlungen oder den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten. Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

§5

1. Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden; Mehrmalige Wahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer.
3. Der Verein wird durch jedes Mitglied des Vorstands vertreten. 4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§6

1. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung jedes Jahr einmal und außerdem auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung oder in Textform an alle Mitglieder einzuberufen.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von einem Mitglied des Vorstands und einem nicht dem Vorstand angehörenden Mitglied zu unterschreiben.

§7

Der Vorstand kann bis zu zehn Persönlichkeiten mit ihrer Zustimmung in ein Kuratorium berufen. Das Kuratorium fördert den Vereinszweck dadurch, dass seine Mitglieder ihr Interesse an der Förderung und der Pflege des Volkslieds, der Volksmusik und des Volkstanzes und der Forschung darüber bekunden.

§8

Der Vorstand kann bis zu zehn Mitglieder des Vereins in einen Vorstandsbeirat berufen. Der Beirat berät den Vorstand bei seinen Bemühungen zur Erfüllung des Vereinszwecks.

§9

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Rundschreiben an die
Vereinsmitglieder und über die Website des Vereins www.volkslied-volksmusik.de

§10

1. Das Vermögen des Vereins wird ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet. Jede Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich. Nachgewiesene notwendige Auslagen können ersetzt werden. Im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins kann an Vereinsmitglieder eine angemessene Tätigkeitsvergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung geleistet werden. Dies gilt auch für satzungsgemäß bestellte Funktionsträger des Vereins; Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§11

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die “Förderer des Münchner Kreises für Volksmusik, Lied und Tanz e.V.“.
2. Auch von dieser Institution darf das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die in § 2 der Satzung des Vereins für Volkslied und Volksmusik e.V. genannt sind.

§12

Alle bisherigen Satzungen werden aufgehoben und ausschließlich durch diese ersetzt.

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